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Hessisches Studienbeitragsgesetz -- Entwurf der CDU

Wir dokumentieren an dieser Stelle zum Nachschlagen den vollständigen »Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften«, den die alleinregierende CDU im Mai 2006 in den hessischen Landtag einbrachte. Wir interpretieren ihn als Rücktrittsgesuch des Wissenschaftsministers Udo Corts, wobei wir selbstverständlich gerne behilflich sind.

Auf der Homepage des HMWK findet ihr das Original als PDF-Dokument. Abgesehen von redaktionellen Änderungen (Layout, Sprungmarken) handelt es sich um eine originalgetreue Wiedergabe des Textes.

Artikel 1

Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG)

ERSTER TEIL
Beitragserhebung

§1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung

  • (1) Die Hochschulen des Landes erheben Studienbeiträge nach diesem Gesetz. §21 Abs. 3 und §64a des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), bleiben unberührt.
  • (2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der Langzeitstudienbeiträge nach §4 stehen der Hochschule zu, die sie erhoben hat. Sie werden zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre verwendet. Die Studierenden sind an der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen zu beteiligen. Die Höhe und Verwendung der Einnahmen unterliegen der Berichtspflicht nach §92 des Hessischen Hochschulgesetzes.
  • (3) Die Einnahmen aus den Langzeitstudienbeiträgen nach §4 fließen dem Landeshaushalt zu. Die Hochschulen erhalten im Hinblick auf die durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten einen Anteil von zehn vom Hundert der vereinnahmten Langzeitstudienbeiträge.

§2 Beitragspflicht

  • (1) Die Studienbeiträge werden für das Lehrangebot in allen Studiengängen nach §20 des Hessischen Hochschulgesetzes erhoben. Während eines Doppelstudiums wird der Beitrag nur für den Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit erhoben. Setzt ein Studiengang die gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen voraus, ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, die den überwiegenden Teil der Lehrleistung erbringt.
  • (2) Eine Beitragspflicht besteht nicht
    1. 1. für Studiensemester, für die der Studierende beurlaubt ist, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
    2. 2. für Studiensemester, in denen eine nach der Prüfungs- oder Studienordnung erforderliche überwiegend oder ausschließlich berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit oder eine Studienzeit im Ausland absolviert wird,
    3. 3. für Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), absolviert wird, und
    4. 4. für Studierende nach §63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.
  • (3) Die Hochschulen können durch Satzung Studienbeiträge für Studien nach §31 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes erheben.

§3 Grundstudienbeitrag, Zweitstudienbeitrag

  • (1) Für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen von konsekutiven Studiengängen beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester (Grundstudienbeitrag). Studienzeiten an deutschen Hochschulen und Berufsakademien, deren Abschlüsse den Abschlüssen von Hochschulen gleichgestellt sind, sind anzurechnen. Studienzeiten, in denen der Studierende beurlaubt oder nach §6 Abs. 1 und 5 von der Beitragspflicht befreit ist, werden nicht angerechnet.
  • (2) Die Hochschulen können durch Satzung höhere Grundstudienbeiträge bis zu 1500 Euro für jedes Semester erheben
    1. 1. für Studierende aus Herkunftsländern, die kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben, und
    2. 2. für konsekutive Masterstudiengänge ab Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2010/2011. Bei Teilzeitstudiengängen kann die Studienordnung eine Ermäßigung des Studienbeitrags nach Abs. 1 im Verhältnis zum Pflichtlehrangebot in einem entsprechenden Vollzeitstudiengang vorsehen.
  • (3) Die Höhe der Beiträge nach §2 Abs. 3 beträgt bis zu 1500 Euro für jedes Semester.
  • (4) Für einen weiteren Studiengang nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses außerhalb konsekutiver Masterstudiengänge wird während seiner Regelstudienzeit ein Zweitstudienbeitrag erhoben. Der Zweitstudienbeitrag beträgt 500 Euro für jedes Semester. Die Hochschulen können im Wege der Satzung höhere Beiträge bis zu 1500 Euro für jedes Semester festlegen.

§4 Langzeitstudienbeitrag

  • (1) Wird das Studium über die in §3 Abs. 1 und Abs. 4 genannten Studienzeiten hinaus fortgesetzt, erheben die Hochschulen Langzeitstudienbeiträge. Die Höhe des Langzeit studienbeitrags entspricht für das erste folgende Semester der Höhe des Grund- oder Zweitstudienbeitrags. Für das zweite und dritte folgende Semester erhöht sich der Beitrag um jeweils weitere 200 Euro. Eine weitere Erhöhung findet nicht statt. Von der Erhebung ausgenommen sind Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Sie entrichten weiterhin den Grund- oder Zweitstudienbeitrag.
  • (2) Bei einem Doppelstudium ist der Langzeitstudienbeitrag zu entrichten, wenn in einem der beiden Studiengänge der in §3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum des Studiengangs, für den der Beitrag nach §2 Abs. 1 Satz 2 erhoben wird, überschritten ist. Ist für die Ausübung des angestrebten Berufs der Abschluss zweier Studiengänge erforderlich, verlängert sich im Falle des Doppelstudiums der in §3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum um die Regelstudienzeit des anderen Studienganges.
  • (3) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verschiebt sich der Beginn der Beitragspflicht nach Abs. 1 um die Regelstudienzeit dieses Studienganges sowie um nicht in Anspruch genommene Studienzeiten nach §3 Abs. 1 Satz 1, sofern der Abschluss beider Studiengänge für die Ausübung des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel, eine weitere Qualifikation durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung nach dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) in den Fächern zu erwerben, für die ein Bedarf durch die für Lehrerausbildung zuständige Stelle festgestellt worden ist, soweit das Studium auf die bestandene Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt folgt.

§5 Fälligkeit des Studienbeitrages

  • (1) Der Studienbeitrag ist mit Erlass des Beitragsbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.
  • (2) Bei einer Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wird der Beitragsbescheid gegenstandslos. Ein bereits gezahlter Beitrag ist zu erstatten.

§6 Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung

  • (1) Studierende, die Elternteil eines eigenen Kindes oder eines Kindes im Sinne von §25 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden für den Grundstudienbeitrag nach §3 und den Langzeitstudienbeitrag im Anschluss an ein Studium nach §3 Abs. 1 von der Beitragspflicht nach §2 Abs. 1 befreit. Der Anspruch auf Befreiung besteht für jedes Kind für höchstens sechs Semester. Sind beide Elternteile an einer Hochschule des Landes immatrikuliert, können die Freisemester frei verteilt werden. Bei Antragstellung ist zu versichern, dass die Anzahl der Freisemester noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, ist in der Regel dessen Einverständnis zu versichern. Bei unberechtigter Inanspruchnahme von Freisemestern kann der Studienbeitrag nachgefordert werden.
  • (2) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht nach §2 Abs. 1 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach §7 Abs. 1 haben, können durch die Hochschule von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ein besonderes entwicklungspolitisches oder ein besonderes Interesse der Hochschule an der Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht.
  • (3) Die Hochschulen können bis zu fünf vom Hundert der Studierenden von der Beitragspflicht befreien, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden.
  • (4) Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Befreiung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 regeln die Hochschulen durch Satzung.
  • (5) Die Hochschulen können darüber hinaus Studierende von der Beitragspflicht befreien oder die Höhe des Studienbeitrages ermäßigen, wenn die Erhebung des Beitrags auf Grund besondererUmstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
    1. 1. die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung nach §2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch » Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen » vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138), oder einer schweren Krankheit,
    2. 2. nachweislicher Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach §15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch » Soziale Pflegeversicherung » vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530).
  • (6) Über die Befreiung von der Beitragspflicht und die Ermäßigung entscheiden die Hochschulen auf Antrag. Der Antrag ist in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.

ZWEITER TEIL
Studiendarlehen

§7 Anspruch auf Darlehensgewährung

  • (1) Studienbewerber und Studierende haben nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Anspruch gegen die Landestreuhandstelle auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages nach §2 Abs. 1, soweit nicht Zweitstudienbeiträge nach §3 Abs. 4 und Langzeitstudienbeiträge nach §4 zu entrichten sind. Die Landestreuhandstelle ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren, wenn die Hochschule die Darlehensberechtigung festgestellt hat. Der Zinssatz darf nur aus den Kosten der Geldbeschaffung und den Verwaltungskosten berechnet werden und 7,5 vom Hundert im Jahr nicht übersteigen. Soweit die Berechnung des Zinssatzes zu einem diese Festlegung übersteigenden Vom-Hundert-Satz führt, übernimmt der Studienfonds nach §9 hierfür die Zahlungsverpflichtung. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unmittelbar an die immatrikulierende Hochschule.
  • (2) Einen Anspruch nach Abs. 1 haben
    1. 1. Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes,
    2. 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    3. 3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2005 (ABl. EG Nr. L 197 S. 34), genießen,
    4. 4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
    5. 5. Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
  • (3) Einen Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 hat nicht, wer bei Beginn des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studienbewerber wegen der Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes nach §25 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Alter bis zu 14 Jahren gehindert war, das Studium zu beginnen und das Studium unverzüglich nach Erreichen der Altergrenze des Kindes aufnimmt.
  • (4) Ein Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 besteht nur für ein Studium an einer Hochschule des Landes innerhalb des in §3 Abs. 1 und §4 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitraums. Für darüber hinausgehende Studienzeiten besteht ein Darlehensanspruch nur, wenn der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält.

§8 Rückzahlung des Studiendarlehens

  • (1) Die Rückzahlung des Studiendarlehens einschließlich der Zinsen beginnt spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Studiums an einer Hochschule des Landes in regelmäßigen monatlichen Raten von wahlweise 50, 100 oder 150 Euro. Nach Aufforderung durch die Landestreuhandstelle sind fällige Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten. Das Darlehen kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt und ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden. Sonderrückzahlungen sind in einer Mindestsumme von 100 Euro zu halbjährlichen Stichtagen möglich.
  • (2) Dem Darlehensnehmer ist auf Antrag Stundung des Rückzahlungsanspruchs einschließlich der Zinsen zu gewähren, solange sein monatliches Einkommen einen Betrag nach §18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich 100 Euro nicht übersteigt.
  • (3) Überschreiten das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen und eine Darlehensschuld nach §17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von 17000 Euro, ist der Darlehensnehmer auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils des Studiendarlehens zu befreien.
  • (4) Über die Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet die Landestreuhandstelle Hessen.

§9 Studienfonds

  • (1) Zur Absicherung der Studiendarlehen wird ein Studienfonds als Sondervermögen des Landes errichtet. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der Rückzahlung und den Ausfall durch die Befreiung von der Rückzahlung zu übernehmen und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten und beizutreiben. Darüber hinaus tritt er in die Zahlungsverpflichtung in den Fällen des §7 Abs. 1 Satz 4 ein.
  • (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Studienfonds von den Hochschulen einen Betrag, der zunächst zehn vom Hundert der jeweiligen Einnahmen der Hochschule aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der Langzeitstudiengebühren nach §4 entspricht. Der Vomhundertsatz ist in regelmäßigen Abständen an den tatsächlichen Bedarf anzu passen, um eine ausreichende Ausstattung des Fonds zu gewährleisten. Die für Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Verwaltung des Fonds, die Voraussetzungen und das Verfahren für dessen Inanspruchnahme, das Verfahren zur Anpassung des Vomhundersatzes sowie die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln.

§10 Auskunftspflicht, Datenübermittlung

  • (1) Die Studienbewerber und die Studierenden sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu geben, die die Beitragspflicht, die Befreiung von der Beitragspflicht, die Ermäßigung der Höhe des Beitrags, den Grund- und Langzeitstudienbeitrag sowie den Zweitstudienbeitrag und die Darlehensberechtigung betreffen. Auf Verlangen sind geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit erforderlich, kann die Hochschule eine Versicherung an Eides statt nach §27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen und abnehmen. Kommen die Studienbewerber und Studierenden ihrer Verpflichtung innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nach, ist der jeweilige Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
  • (2) Die Hochschulen sind berechtigt, die von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Studienbewerber und Studierenden der Landestreuhandstelle zur Gewährung und Rückzahlung des Studiendarlehens nach §7 zu übermitteln, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist. Die Hochschulen und die Landestreuhandstelle sind berechtigt, dem Studienfonds die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Im Übrigen gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98).

§11 Verfahrensvorschriften

Gegen den Beitragsbescheid und den Bescheid über eine Beitragsbefreiung oder Ermäßigung nach §6 findet ein Vorverfahren nach §§68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§12 Ausgestaltung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung ausgestaltet.

§13 Wirksamkeit, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten [Begründung lesen]

  • (1) Der Studienbeitrag nach §2 wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 erhoben.
  • (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Hessischen Studienguthabensgesetzes

§7 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516) erhält folgende Fassung:

»§7
Wirksamkeit, Außer-Kraft-Treten

  • (1) Dieses Gesetz findet letztmals für das Sommersemester 2007 Anwendung. Studienguthaben und Restguthaben können letztmals im Sommersemester 2007 in Anspruch genommen werden. Studierende, denen vor dem Sommersemester 2007 ein Studienguthaben gewährt wurde, entrichten für die Anzahl der Semester, für die nach dem Sommersemester 2007 ein Studienguthaben noch bestehen würde, den Grundstudienbeitrag oder den Zweitstudienbeitrag nach §3 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes).
  • (2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.«

Artikel 3

Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Dem §64 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wird als Satz 3 angefügt:
»Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester.«

Artikel 4

Änderung der Hessischen Immatrikulationsverordnung

Die Hessische Immatrikulationsverordnung vom 29. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 12) wird wie folgt geändert:

  • 1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
    »Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung)«
  • 2. §1 wird wie folgt geändert:
    1. a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      1. aa) In Satz 1 wird das Wort »Teilzeitstudium,« gestrichen und die Worte »Erlass, Stundung und Minderung der Gebühr nach §6« durch die Worte »Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung nach §6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)« ersetzt.
      2. bb) In Satz 2 werden die Worte »die Ermittlung, Bildung und Fortschreibung der Studienguthaben sowie die Gebührenpflicht« durch die Worte »die Beitragspflicht und die Beitragshöhe nach §§3 und 4 sowie den Anspruch auf Darlehensgewährung nach §7 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes« ersetzt.
    2. b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort »Gebühren« durch das Wort »Studienbeiträge« ersetzt.
  • 3. §2 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
  • 4. §7 wird wie folgt geändert:
    Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    1. a) In Nr. 7 werden nach dem Wort »entrichteten« die Worte »Studienbeiträge
      1. aa) sowie die Gründe für eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung nach §6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und die« eingefügt.
      2. bb) In Nr. 8 werden die Worte »oder der Gründe für den Erlass, die Minderung oder Stundung der Gebühr« gestrichen.
      3. cc) Nr. 10 erhält folgende Fassung:
        »10. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass,«
      4. dd) In Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nr. 13 angefügt: »13. bei Inanspruchnahme des Studiendarlehens nach §7 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes der unterschriebene Darlehensantrag.«
    2. b) In Abs. 2 wird nach dem Wort »verlangen« der Satzteil » ,sofern nicht ein Darlehensantrag nach Abs. 1 Nr. 13 vorgelegt wurde« angefügt.
  • 5. In §8 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte » , das Teilzeitstudium« gestrichen.
  • 6. In §9 werden die Worte »für ein Teilzeitstudium,« gestrichen und die Worte »von der Gebühr« durch die Worte »vom Studienbeitrag« ersetzt.
  • 7. §10 wird wie folgt geändert:
    1. a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      1. aa) In Satz 1 werden die Worte »und schreibt das Studienguthaben fort« gestrichen.
      2. bb) In Satz 2 wird die Zahl »10« gestrichen.
    2. b) Abs. 3 erhält folgende Fassung: »(3) Die oder der Studierende ist nach §68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, zu exmatrikulieren, wenn die Zahlung des Beitrags oder im Falle der Inanspruchnahme eines Studiendarlehens nach §7 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes, die Abgabe des unterschriebenen Darlehensantrags trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn die oder der Studierende den Darlehensvertrag wirksam widerruft oder der Darlehensantrag unwirksam ist, und die oder der Studierende nicht nachweist, dass der Studienbeitrag entrichtet wurde.«
  • 8. §14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    »(3) Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nur im Fall des §10 Abs. 3 zulässig.«
  • 9. In §17 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte »und des Teilzeitstudiums, die jeweilige Höhe des Studienguthabens« gestrichen und das Wort »Gebührenbefreiungen« durch das Wort »Beitragsbefreiungen« ersetzt.
  • 10. In §23 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte »und Studienguthaben« gestrichen.
  • 11. §26 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    »Die §§3 bis 6 treten am 1. Oktober 2007 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.«

Artikel 5

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 6

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; Art. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Vorschriften der Hessischen Immatrikulationsverordnung in ihrer durch Art. 4 Nr. 2 bis 10 geänderten Fassung erstmals für das Verfahren der Immatrikulation und Rückmeldung für das Wintersemester 2007/2008 Anwendung finden.

Begründung:

I. Vorbemerkung

Mit dem Gesetz sollen an den Hochschulen des Landes ab dem WS 2007/08 allgemeine Studienbeiträge eingeführt werden. Die Einnahmen aus diesen Studienbeiträgen, die für grundständige Studiengänge 500 € je Semester betragen, kommen den Hochschulen zusätzlich zur staatlichen Finanzierung, die in ihren Volumen durch den Hochschulpakt bis einschließlich 2010 festgeschrieben ist, zu. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bis dahin im Hochschulrahmengesetz enthaltene Studiengebührenverbot mit seinem Urteil vom 26. Januar 2005 für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt hat, wird nunmehr in mehreren Bundesländern, darunter die größten und bevölkerungsreichsten Nachbarländer Hessens (Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen), die Einführung von allgemeinen Studienbeiträgen durch entsprechende Gesetze bzw. Gesetzentwürfe vorbereitet.

Die Studienbeiträge werden zu einer Erhöhung der den Hochschulen zur Verfügung stehenden Finanzmittel um rund 10 % führen. Die nur hierdurch mögliche erhebliche Steigerung der Qualität der Lehre, insbesondere der Betreuungsintensität, setzt die Hochschulen des Landes in die Lage, ihre gute Positionierung im nationalen und internationalen Wettbewerb dauerhaft zu erhalten und zu stärken. Hierbei stellen sich den Hochschulen in den kommenden Jahren besondere Herausforderungen, die sowohl durch den zu erwartenden Anstieg der Studierendenzahlen als auch durch die erhöhten Anforderungen an die Effizienz und Effektivität des Studiums begründet sind. Die unter dem Stichwort »Bologna-Prozess« bekannt gewordene Umstellung der Studienabschlüsse auf internationale akademische Grade und die damit verbundene Stufung und Modularisierung der Studiengänge kann durch diese zusätzlichen Mittel erheblich gefördert werden. Diese »Drittmittel für die Lehre« kommen den Studierenden selbst unmittelbar zugute. Durch verkürzte Studienzeiten und verringerte Abbruchquoten werden im Ergebnis die individuellen Aufwendungen, die in der Phase des Studiums -- überwiegend bedingt durch die Lebenshaltungskosten -- zu erbringen sind, reduziert. Darüber hinaus wird mit der Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung eine Gerechtigkeitslücke geschlossen, die gegenwärtig vor allem gegenüber eine Vielzahl nicht akademischer Ausbildungsberufe besteht, die an privaten Fachschulen absolviert werden (z.B. Physiotherapeuten) sowie gegenüber dem Handwerk, wo für die Qualifizierung zum Meister in der Regel erhebliche Beträge aufzuwenden sind. Die im Durchschnitt höheren Einkommen von Akademikern sowie ihre statistisch signifikant geringere Arbeitslosigkeit rechtfertigen es daher, Beiträge für die Inanspruchnahme der Leistungen der Hochschulen zu erheben.

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Bei der Einführung eines allgemeinen Studienbeitrags ist der Gesetzgeber an Art. 59 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verfassung gebunden. Die Hessische Verfassung geht in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 zunächst davon aus, dass das Studium an den Hochschulen des Landes unentgeltlich ist, ermächtigt aber in Satz 4 den Gesetzgeber ausdrücklich, ein »angemessenes Schulgeld« zu erheben, »wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.«. Diese Formulierung deutet zunächst darauf hin, dass es auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Studierenden ankommt, mit der Folge, dass eine gleichmäßige Heranziehung aller Studierenden, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, unzulässig wäre. Der Verfassungsgeber ging aber allein deshalb von der gegenwärtigen Leistungskraft aus, weil er auch ausschließlich von einer gegenwärtigen Zahlung ausging. Durch den Gesetzentwurf wird jedoch einem auch über den Schutzbereich der Verfassung hinausreichenden Personenkreis von Studierenden ein Anspruch auf ohne Bonitätsprüfung zu gewährende Darlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge eingeräumt.

Der Studierende muss erst zu einem späteren Zeitpunkt den Beitrag in Form von Darlehensraten tatsächlich aufbringen. Durch dieses Darlehen wird daher jeder Studierende in die wirtschaftliche Lage versetzt, ein Studium zu beginnen. Der wesentlichen Intention des Artikels 59, allen Studierwilligen und »fähigen die Möglichkeit einer Hochschulausbildung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage zu gewähren, wird dadurch Rechnung getragen. Die Rückzahlung dieses Darlehens, welches durch einen Studienfonds gesichert und dadurch zinsgünstig zur Verfügung gestellt wird, muss erst zwei Jahre nach Beendigung des Studiums und nur bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen zurückgezahlt werden. Soweit Studierende während des Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten haben und sowohl dieses Darlehen als auch das Darlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge zurückzahlen müssen, gilt eine Kappungsgrenze von 17.000 €.

Der wirtschaftlichen Situation der Studierenden ist damit sowohl in der Phase des Studiums als auch in der Phase der Rückzahlung des Darlehens in einer Weise Rechnung getragen, dass die Entscheidung für die Aufnahme eines Studiums nicht von der Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen abhängig ist. Des Weiteren berücksichtigt der Gesetzentwurf die besonderen Studienbedingungen von Studierenden, die durch Kindererziehung finanziell und zeitlich stärker belastet sind als andere Studierende, sowie die besondere Situation behinderter oder schwerkranker Studierender. Mit diesen Regelungen wird gewährleistet, dass niemand aus wirtschaftlichen Gründen an der Aufnahme des Studiums oder an seinem erfolgreichen Abschluss gehindert wird. Das Darlehen kann grundsätzlich für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester sowie für konsekutive Masterstudiengänge in Anspruch genommen werden.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus eine Reihe von Ermächtigungen für die Hochschulen, die sowohl Beitragsbefreiungen als auch höhere Beiträge von bis zu 1500 Euro für weiterführende Studiengänge enthalten. Damit wird durch die Studienbeiträge auch eine Chance zur Stärkung des Wettbewerbs und der Profilbildung der hessischen Hochschulen nutzbar gemacht. Die bisher durch das Studienguthabengesetz begründeten Langzeitgebühren werden in das Gesetz übernommen und fließen mit Ausnahme eines Anteils von 10 vom Hundert wie bisher in den Landeshaushalt.

III. Zu den Vorschriften im Einzelnen:

Zu Art. 1 (Studienbeitragsgesetz):

Zu §1:


Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, der sich auf die im Hochschulgesetz als Hochschulen des Landes enumerativ aufgezählten Institutionen beschränkt. Das Gesetz gilt damit nicht für die Verwaltungsfachhochschulen sowie für weiterbildende Studiengänge, für die nach dem Hochschulgesetz kostendeckende Entgelte zu erheben sind. Der nach §64a des Hochschulgesetzes zu erhebende Verwaltungskostenbeitrag bleibt unberührt.

Absatz 2 verpflichtet die Hochschulen, die Einnahmen aus den Beiträgen zweckgebunden in Studium und Lehre einzusetzen; die Festlegung auf die Verbesserung der Qualität impliziert die grundsätzliche Kapazitätsneutralität der insoweit zu treffenden Maßnahmen. Die angemessene Beteiligung der Studierenden ist in hochschulautonom zu regelnden Verfahren zu gewährleisten. Die grundsätzlichen Zuständigkeiten des Präsidiums bzw. der Dekanate zur Verteilung der Mittel nach §91 des Hochschulgesetzes bleiben unter Einbeziehung in die Berichtspflicht nach §92 HHG bestehen. Die Einnahmen aus den Langzeitstudienbeiträgen fließen in den Landeshaushalt und sichern auf diese Weise den Hochschulpakt.

Zu §2:


Von der Beitragspflicht sind alle Studiengänge nach §20 des Hochschulgesetzes umfasst. Es handelt sich hierbei um alle grundständigen und weiterführenden Studiengänge, unabhängig vom anzustrebenden Studienabschluss (Diplom, Bachelor, Master, Magister, Staatsexamen, künstlerischer Abschluss) mit Ausnahme der Weiterbildung nach §21. In Fällen der Immatrikulation in zwei Studiengängen an einer Hochschule oder in einem Studiengang, der von mehreren Hochschulen gemeinsam getragen wird, besteht jeweils nur eine Beitragspflicht. Im letzteren Fall wird der Beitrag nur an der Hochschule entrichtet, die den überwiegenden Teil der Lehrleistungen erbringt.

In Abs. 2 sind die grundsätzlichen Ausnahmen von der Beitragspflicht festgelegt. Es handelt sich um Semester der Beurlaubung (Nr. 1), Praxis- und Auslandssemester (Nr. 2), das in den zweiten Studienabschnitt des Medizinstudiums integrierte Praxisjahr (Nr. 3) sowie besonders begabte Schülerinnen und Schüler (Nr. 4). Für Promotionsstudiengänge enthält Absatz 3 eine Ermächtigung der Hochschulen, Beiträge durch Satzung einzuführen. Dies trägt der Entwicklung Rechnung, im Zuge der Einführung des internationalen Graduierungssystems zunehmend strukturierte Promotionsstudiengänge zu etablieren, die gegenüber den bisherigen Verfahren einen deutlich erhöhten Lehr- und Betreuungsaufwand erfordern.

Zu §3:


§3 definiert den Grund- und Zweitstudienbeitrag und grenzt diese dadurch vom Langzeitstudienbeitrag nach §4 ab.

Abs. 1 legt die Höhe des Grundstudienbeitrags von 500 Euro für jedes Studiensemester im Erststudium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester fest. Die Berechnung erfolgt unter Anrechnung von an deutschen Hochschulen und gleichgestellten Berufsakademien erbrachten Studiensemestern. Semester der Beurlaubung sowie Freisemester aufgrund studienzeitverzögernder Umstände (Kindererziehung, Krankheit) bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Höhe des Beitrags orientiert sich an dem seit längerem in der Öffentlichkeit diskutierten Studienbeitrag von 500 Euro je Semester. Insoweit ging auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur 6. HRG-Novelle davon aus, dass dieser Betrag im Verhältnis zu den örtlich divergierenden Lebenshaltungskosten finanziell nur eine untergeordnete Rolle spielt. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Einsatz dieser den Hochschulen zusätzlich zufließenden Mittel zu einer spürbaren Steigerung der Attraktivität der Studienangebote sowie ihrer Effizienz führt. Geht man davon aus, dass durch die Intensivierung der Betreuung der Studierenden, verbunden mit der Modularisierung der Studiengänge, das Studium im Schnitt um ein Jahr verkürzt werden kann, bleibt die während des Studiums durch die Beiträge anfallende finanzielle Belastung hinter den Aufwendungen für ein weiteres Studienjahr deutlich zurück. Die Angemessenheit des Beitrags wird darüber hinaus durch die tatsächlichen Kosten der Studiengänge, die pro Student zwischen knapp 4.000 Euro und über 23.000 Euro im Jahr liegen und im Wesentlichen durch das Land aufgebracht werden, verdeutlicht. Nicht zuletzt aus diesem Grunde wird in dem Gesetzentwurf entgegen des in der Öffentlichkeit allgemein üblichen Sprachgebrauchs auch nicht von Studiengebühren, sondern von Studienbeiträgen ausgegangen. Ein Beitrag ist ein Ausgleich für eine staatliche Gegenleistung, in der Regel für den durch die Nutzbarkeit einer öffentlichen Einrichtung -- hier der Hochschule -- vermittelten Vorteil. Im Gegensatz zur Gebühr werden nicht die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung und ihre tatsächlich anfallenden Kosten ausgeglichen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme.

Mit Abs. 2 wird zum einen ein hochschulautonomer Gestaltungsspielraum für weiterführende Studienangebote eröffnet. Damit kann das System der Studienbeiträgein Hessen gleichzeitig Perspektiven für Wettbewerb und Profilbildung eröffnen. Auch hier bleibt der Beitrag aber durchgängig unterhalb der Kostendeckung. Für konsekutive Masterstudiengänge gilt die Ermächtigung erst ab Studienaufnahme in einem entsprechenden Studiengang zum Wintersemester 2010/2011. Ziel ist es insbesondere, einen Anreiz für die Etablierung von konsekutiven Masterstudiengängen zu schaffen, die Berufs begleitend studiert werden können. Denn in diesen Fällen rechtfertigen sowohl der außerhalb der üblichen Zeiten liegende Lehrbetrieb wie auch das Einkommen der Studierenden einen erhöhten Beitrag. Auch in anderen Fällen mag die Einrichtung eines curricular attraktiven und marktfähigen Masterstudiengangs seitens der Hochschule davon abhängen, dass ein erhöhter Beitrag erhoben werden kann. Darüber hinaus wird den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet, von ausländischen Studierenden aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Bildungsinländer sind, höhere Beiträge von bis zu 1500 Euro zu erheben. Diese Regelung kann auch für einzelne Studiengänge nutzbar gemacht werden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf §6 Abs. 2 und 3(siehe unten). Für Teilzeitstudiengänge sind die Hochschulen ebenfalls ermächtigt, Beitragsregelungen zu treffen, die die jeweilige Inanspruchnahme von Lehrleistungen im Verhältnis zu den Vollzeitangeboten angemessen widerspiegeln. Eine den bisherigen Regelungen der Immatrikulationsverordnung entsprechende Berücksichtigung individueller Studiengestaltung als Teilzeitstudium ist jedoch mit einem System allgemeiner Studienbeiträge nicht mehr kompatibel.

Abs. 3 regelt die Obergrenze von 1500 Euro für Promotionsstudiengänge.

Abs. 4 eröffnet den Hochschulen für das Zweitstudium ebenfalls einen Beitragsrahmen bis zu 1500 Euro. Gleichzeitig wird festgelegt, dass dieser nur für die Regelstudienzeit gilt.

Zu §4:


Abs. 1 legt den Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von Langzeitstudienbeiträgen und deren Höhe fest und wirkt damit weiterhin einer Verzögerung des Studienabschlusses und einer übermäßigen Inanspruchnahme der Leistungen der Hochschulen entgegen. Mit der Regelung für BAFöG-Empfänger, für konsekutive Masterstudiengänge sowie ein zur Berufsausübung rechtlich erforderliches Zweitstudium wurden bisherige Privilegierungstatbestände des Studienguthabengesetzes und der Immatrikulationsverordnung perpetuiert. Gleiches gilt für Zusatzqualifikationen im Lehramtsbereich in den Bedarfsfächern. Für ein Doppelstudium ist eine Berechnungsregel erforderlich.

Zu §5:


Abs. 1 bestimmt die Fälligkeit des Beitrags, Abs. 2 regelt den Fall vorzeitiger Exmatrikulation, z.B. wenn ein im Nachrückverfahren erlangter anderweitiger Studienplatz angenommen wird.

Zu §6:


Mit der Regelung über Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung werden Studienkonstellationen erfasst, bei denen entweder eine sozialverträgliche Ausgestaltung des Beitragssystems nicht allein über die Darlehensfinanzierung gewährleistet werden kann, oder ein besonderes Interesse des Landes bzw. der Hochschulen an der Gewinnung oder Unterstützung von Studierenden besteht.

Abs. 1 gewährt für Studierende mit Kindern eine Anzahl von insgesamt sechs Freisemestern pro Kind, die zwischen den Eltern frei aufgeteilt werden können. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder ist an die insoweit bewährten und in der Praxis mit geringem administrativem Aufwand zu handhabenden Regelungen des BAFöG angekoppelt. Durch die Freisemester wird die besondere zeitliche und finanzielle Belastung Studierender mit Kindern bereits in der Phase des Studiums berücksichtigt, da allein über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens die daraus resultierende höhere Darlehensbelastung nicht verhindert werden könnte. Der Zeitraum von sechs Semestern, für den nach zeitlicher Wahl der Studierenden keine Beiträge erhoben werden, ist insoweit angemessen, aber auch hinreichend, um dieser Situation Rechnung zu tragen. Eine Befreiung von Langzeitstudienbeiträgen während des Zweitstudiums wird ausgeschlossen.

Abs. 2 berücksichtigt Vereinbarungen zur gegenseitigen Beitragsfreiheit für ausländische Studierende, die zum Beispiel im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und EU-Programmen einen Studienaufenthalt in Hessen absolvieren. Die Regelung dient dem internationalen Austausch der Studierenden und der Internationalisierung der Hochschulen. Darüber hinaus wird den Hochschulen eingeräumt, ausländische Studierende ohne Darlehensberechtigung aus entwicklungspolitischen oder anderweitig motivierten Gründen von der Beitragspflicht zu befreien. Dieser Spielraum kann insbesondere in der Einführungsphase des Gesetzes auch dazu dienen, im Studium fortgeschrittenen ausländischen Studierenden aus Entwicklungsländern den Studienabschluss zu ermöglichen.

Zweck der Ermächtigung zur Beitragsbefreiung in Abs. 3 ist die Förderung Hochbegabter, die Steigerung des Wettbewerbs der Hochschulen um besonders begabte Studierende sowie die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für besondere Leistungen im Studium. Die Beitragsbefreiung erfüllt insofern, soweit die Hochschulen von ihr Gebrauch machen, ebenso wie Absatz 2 die Funktion eines Stipendiums.

Abs. 4 legt fest, dass Befreiungen nach Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 nur aufgrund eines satzungsmäßig geregelten Verfahrens getroffen werden können. Die Hochschulen sind insoweit aufgefordert, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und durch die zuständigen Gremien diese Möglichkeiten ihrer Entwicklung und Profilierung nutzbar zu machen.

Abs. 5 trägt Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung. Durch die Beschränkung der Befreiung auf solche Behinderungen oder Erkrankungen, die sich studienzeitverlängernd auswirken, wird ein erheblicher Grad der Behinderung bzw. Erkrankung verlangt; Abs. 6 regelt die entsprechende Antragspflicht.

Zu §7:


Absatz 1 verpflichtet die LTH als Förderbank des Landes Hessen, Studienbewerbern und bereits immatrikulierten Studierenden, die die in Absatz 2 und 3 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllen, einen durch den Studienfonds abgesicherten Studienkredit zu gewähren. Durch den Kontrahierungszwang wird gewährleistet, dass der Studierende jederzeit und elternunabhängig ein zinsgünstiges Darlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge aufnehmen kann. Der Anspruch gegen die LTH erstreckt sich auf die Gewährung zweckgebundener Darlehen zur Finanzierung der nach diesem Gesetz anfallenden allgemeinen Studienbeiträge. Ausgeschlossen wird der Anspruch in allen Fällen, in denen der Langzeit- oder Zweitstudienbeitrag zu entrichten ist.

Formelle Voraussetzung für den Anspruch auf Darlehensgewährung ist, dass die Hochschule den Anspruch nach Grund und Umfang festgestellt hat. Die Feststellung umfasst sowohl den Grund als auch den Umfang des Anspruchs. Der Bescheid ist für die LTH und den Studienfonds bindend. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass in den Hochschulen die Sachkompetenz zur Prüfung der Regelstudienzeiten vorhanden ist. Die Regelung dient auch der Verwaltungsökonomie, da sich durch den Bescheid eine nochmalige Prüfung der Anspruchsberechtigung durch die LTH erübrigt.

Die Zinsobergrenze dient der Sicherstellung der Vereinbarkeit der Regelung mit der Hessischen Verfassung. Sie soll ausschließen, dass im Hinblick auf eine mögliche Unwägbarkeit der finanziellen Gesamtbelastung durch das Darlehen von einem Studium Abstand genommen wird. Die Auszahlung unmittelbar an die Hochschule verhindert den Missbrauch der Darlehensberechtigung und erleichtert das Immatrikulationsverfahren, da die Immatrikulation sofort mit Abgabe des Antrags und Feststellung der Darlehensberechtigung vorgenommen werden kann.

Absatz 2 enthält eine Aufzählung der Studienbewerber und Studierenden, die einen Anspruch auf Darlehensgewährung gegenüber der LTH haben: Diesen Anspruch haben deutsche Studienbewerber und Studierende (Nr. 1). Mit der Gleichstellung der Studierenden aus Staaten der Europäischen Union und Studierenden aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird den bestehenden europarechtlichen und supranationalen Verpflichtungen Rechnung getragen und die Mobilität der Studierenden gefördert (Nr. 2).

Mit Nr. 3 wird Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, Rechnung getragen. Danach erstreckt sich das Recht auf Gleichbehandlung auch auf die Familienangehörigen von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt haben. Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind Unionsbürgern nach Art. 28 des EWR-Abkommens gleichzustellen. Der Anspruch auf Darlehensgewährung wird damit auf Studierende, die die Staatsangehörigkeit Islands, Liechtensteins oder Norwegens besitzen, ausgedehnt. Heimatlose Ausländer haben nach §14 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Hochschulen wie deutsche Staatsangehörige. Sie werden daher deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt (Nr. 4).

Ausländer, die ihre schulische Vorbildung in Deutschland erworben haben, werden wegen ihrer Nähe zum deutschen Bildungssystem in aller Regel im Anschluss an das Studium dauerhaft in Deutschland verbleiben. Ihre Einbeziehung in das Darlehenssystem ist daher schon bildungspolitisch geboten. Es ist überdies davon auszugehen, dass das Ausfallrisiko hinsichtlich des Studiendarlehens bei Bildungsinländern nicht signifikant höher als bei deutschen Staatsangehörigen ist. Sie erhalten daher denselben Zugang zu einem gesicherten Darlehen wie deutsche Staatsangehörige.

Angehörige anderer Staaten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben, können zwar kein durch den Studienfonds gesichertes Darlehen erhalten, sie werden aber in vielen Fällen auf Grund ihrer Teilnahme an einem internationalen Austauschprogramm keiner Beitragspflicht unterliegen.

Absatz 3 bestimmt, dass das durch den Studienfonds gesicherte Darlehen Studienbewerbern, die bei Beginn ihres ersten Studiums das 35. Lebensjahr vollendet haben, nicht gewährt wird. Es ist davon auszugehen, dass diese Studienbewerber bereits eine Berufsausbildung durchlaufen haben und finanziell in der Lage sind, die Studienbeiträge ohne Inanspruchnahme eines Darlehens aufzubringen. Darüber hinaus ist das gesellschaftliche Interesse an einem Studium am Ende einer umfangreichen Ausbildungsbiographie in der Regel weniger schützenswert. Eine Ausnahme bilden insoweit Studienbewerber, die wegen Zeiten der Kindererziehung an der Aufnahme eines Studiums innerhalb der Altersgrenze gehindert waren. Für sie verschiebt sich die Altersgrenze entsprechend.

Der Anspruch auf Gewährung eines durch den Studienfonds abgesicherten Studiendarlehens wird nach Absatz 4 auf ein Darlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge, die bei einem grundständigen Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester (Toleranzsemester) anfallen können, begrenzt. Der Anspruch besteht daher nur für eine bestimmte Anzahl von Semestern. Durch diese Regelung soll ausgeschlossen werden, dass Langzeitstudierende mit einem durch den Studienfonds abgesicherten Studienkredit gefördert werden. Die Beschränkung ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass jeder Studierende die Möglichkeit hat, ein Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester abzuschließen. Dieser Zeitraum ermöglicht auch einen einmaligen Studiengangswechsel. Freisemester nach §4 Abs. 1 und 5 werden hierbei nicht angerechnet.

Beendet der Studierende sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit einschließlich der Toleranzsemester, endet sein Anspruch. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass der Studierende für ein nicht notwendiges Zweitstudium ein durch den Studienfonds abgesichertes Darlehen erhält.

Die Bezugnahme auf §§3 und 4 regelt die Fälle, in denen der Studierende nach Abschluss des grundständigen Studiums ein weiteres Studium aufnimmt. Die Erweiterung des Anspruchs auf Darlehensgewährung bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs dient der Förderung der neuen gestuften Studienstrukturen. Die Darlehensberechtigung verlängert sich um die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs sowie um nicht in Anspruch genommene Darlehenszeiten aus dem Erststudium. Darüber hinaus wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es Berufe gibt, die den Abschluss zweier Studiengänge gesetzlich vorschreiben (z.B. Kieferchirurg) sowie das Erweiterungsstudium nach den staatlichen Prüfungsordnungen für die Lehrämter in die Darlehensberechtigung einbezogen.

Zu §8:


Die Vorschrift regelt die Mindestanforderungen an die im Darlehensvertrag zwischen den Studierenden und der LTH zu vereinbarenden Rückzahlungsmodalitäten. Sie stellt sicher, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer in der Rückzahlungsphase angemessen berücksichtigt werden. Die Karenzzeit nach Absatz 1 beginnt unmittelbar nach Beendigung des Studiums an einer Hochschule des Landes, unabhängig davon, ob das Studium erfolgreich abgeschlossen, abgebrochen oder an einer Hochschule, die nicht Hochschule des Landes ist, fortgesetzt wurde. Die Festlegung der Höhe der Raten erfolgt durch die Darlehensnehmer. Mit Satz 2 wird eine Zahlungsmodalität eröffnet, die den Verwaltungsaufwand für die Abwicklung der Darlehensrückzahlung und damit gleichzeitig deren Kosten verringert. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt weder bei vollständiger vorzeitiger Tilgung des Darlehens noch bei Sonderzahlungen an.

Absatz 2 enthält eine Einkommensuntergrenze, bis zu der das Darlehen einschließlich der Zinsen gestundet wird. Der dynamischen Verweisung auf die entsprechende Untergrenze zur Rückzahlung eines Darlehens nach dem BAFöG werden 100 Euro hinzugerechnet.

Absatz 3 begrenzt die Gesamtdarlehensschuld bei Kumulation von Darlehen aus BAFöG und Studiendarlehen auf 17000 Euro. Da für das BAFöG gegenwärtig eine Kappungsgrenze von 10000 Euro besteht, die schon bei einer Förderung deutlich unterhalb des Höchstsatzes greift, wird die Darlehensbelastung aus dem Darlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge für eine beträchtliche Zahl von BAFöG-Empfängern auf höchstens 7000 Euro einschließlich Zinsen beschränkt. Dies trägt insbesondere den unterschiedlichen Regelstudienzeiten der Studiengänge Rechnung und soll die Belastungen für ein besonders langes Studium (z.B. Medizin) im Verhältnis zu kürzeren Studiengängen begrenzen.

Absatz 4 weist die Entscheidung über Anträge nach Absatz 2 und 3 der mit der Abwicklung der Darlehen befassten Stelle zu.

Zu §9:


Zur Absicherung der Ausfälle wird ein Studienfonds als Sondervermögen des Landes errichtet, der durch eine Umlage von den Hochschulen finanziert wird. er tritt gegenüber der LTH ein, um Ausfälle bei der Rückzahlung der Darlehen zu decken, wenn durch Befreiungen oder Gründe, die in der Person des Darlehensnehmers liegen, eine Beitreibung nicht möglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Mit Hilfe des Fonds sollen die Zinsbelastungen niedrig gehalten und die Ausfallrisiken gleichmäßig auf die Hochschulen verteilt werden. Die Verteilung der Ausfallrisiken soll eine Benachteiligung von Hochschulen, die Studiengänge mit geringeren Berufschancen anbieten, verhindern.

Mit der Verordnungsermächtigung wird die Landesregierung beauftragt, den Studienfonds, der die Rechtsstellung der Studierenden selbst nicht betrifft, sondern ausschließlich im Verhältnis zwischen Hochschulen, LTH und dem Land Wirkungen entfaltet, sachgerecht auszugestalten und jeweils an die Gegebenheiten anzupassen. Hierbei ist die Höhe der Umlage von 10 vom Hundert der Einnahmen als ausreichend anzusehen. Ob und in welchem Umfang Anpassungen erforderlich sein werden, kann gegenwärtig nicht prognostiziert werden, da in Ermangelung von Erfahrungen dem Instrument der Studierendendarlehen derzeit nicht abgeschätzt werden kann, wie hoch der Anteil der Studierenden sein wird, die von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen.

Zu §10:


Mit der Regelung wird die Rechtsgrundlage zur Einholung der erforderlichen Auskünfte der Studierenden sowie der Erhebung und Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten sowie ihre Übermittlung an die LTH geschaffen.

Zu §11:


Die Vorschrift dient der zügigen Durchführung der Verfahren der Immatrikulation und Rückmeldung sowie der Entlastung der Hochschulverwaltungen bei der Abwicklung der Beitragserhebung.

Zu §12:


Mit der Regelung wird dem Zitiergebot des Art. 63 Abs. 2 der Hessischen Verfassung Rechnung getragen.

Zu §13:


Diese Vorschrift legt fest, dass die Studienbeiträge erstmals für das Wintersemester 2007/2008 erhoben werden, das Gesetz aber am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Studienguthabengesetzes)

Die Regelung gewährleistet den Übergang zwischen den Regelungen des Studienguthabengesetzes und dem Studienbeitragsgesetz. Da das Studienbeitragsgesetz zu einem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an dem noch weiterhin die Regelungen des Studienguthabengesetzes Anwendung finden, ist eine entsprechende Änderung der Regelung des Außer-Kraft-Tretens erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Hochschulgesetzes):

Wegen der auslaufenden Anwendbarkeit des Studienguthabengesetzes ist nunmehr eine neue Rechtsgrundlage für die Gasthörergebühren erforderlich. Die Änderungen regeln auf der Grundlage der Ermächtigung des §64 Abs. 3 und 4 und §65 des HHG die erforderlichen Anpassungen beim Verfahren der Immatrikulation und Rückmeldung sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zu Artikel 4 (Änderung der Immatrikulationsverordnung)

Zu Artikel 5 (Entsteinerungsklausel)

Sie ist erforderlich, um künftig Änderungen der Verordnung durch das zuständige Ministerium zu ermöglichen, obwohl die hier gegenständlichen Änderungen Gesetzesrang beanspruchen.

Zu Artikel 6 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)

Obwohl das Gesetz erstmals im Wintersemester 2007/2008 Anwendung findet, tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft und gewährleistet damit den wegen seiner unechten Rückwirkung auf die bereits Studierenden und den erforderlichen administrativen Vorlauf eine angemessene Zeit zur Einstellung auf die veränderte Rechtslage.

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