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Bildung ist ein Menschenrecht?

[9. Mai 2006] Du wirst es diesen Sommer noch oft genug hören: Bildung sei ein Menschenrecht. Und du wirst dich vielleicht fragen, was tatsächlich dran ist an diesem griffigen und unantastbar scheinenden Argument. Nach Lektüre dieses Artikels weißt du es.

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»Die Wahrung des Friedens und der Schutz der Menschenrechte sind die zwei wichtigsten Eckpfeiler der Charta der Vereinten Nationen. Die Charta -- und damit auch der Menschenrechtsschutz -- haben universale Geltung. Völkerrechtsverbrechen müssen geächtet werden, wo auch immer sie geschehen. Die Stärke des Rechts ist über das Recht des Stärkeren zu stellen.«*


Wenn von »Menschenrechten« die Rede ist, sind damit neben der »Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte« (1948) vor allem der »Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte« (sog. Zivilpakt) und der »Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte« (sog. Sozialpakt) gemeint. Diese auch als »Zwillingspakte« bezeichneten Übereinkommen wurden 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet, 1968 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und 1976 ratifiziert. Im Unterschied zur Allgemeinen Menschrechtserklärung haben die Zwillingspakte den Status völkerrechtlicher Verträge. Durch ein Vertragsgesetz wurden sie bereits 1973 zu formalem Bundesrecht erhoben (Bundesgesetzblatt 1973 II, S. 1534 bzw. 1569).

Universell und unteilbar

Die Vereinten Nationen stellten zudem klar, dass Menschenrechte universell gültig sind, d.h. jede/r hat darauf vollen Anspruch allein aus der Tatsache heraus, ein Mensch zu sein. Zudem sind sie unteilbar, was bedeutet: »Ein bisschen« Menschenrechte gibt es nicht, alle Rechte müssen vollständig gewährt werden.
Dabei handelt es sich nicht um Leitsätze, die beliebig weit interpretiert oder ausgelegt werden können. Faktisch haben die Vereinten Nationen wenig Handhabe, diese verbrieften Rechte in jedem Einzelfall durchzusetzen. Jedoch erkennt man vertrauenswürdige und demokratisch orientierte PolitikerInnen daran, dass sie nicht gezwungen werden müssen, alle Menschenrechte in ihrer Gesamtheit zu respektieren. Wir können von Regierenden erwarten, dass sie die Menschenrechte kennen und wahren. Andernfalls ist es unsere menschliche Pflicht, sie ihres Amtes zu entheben.

»Man weiß es nicht...«

In den Zwillingspakten sind weit über 100 Menschenrechte aufgeführt, wirklich einmal gelesen hat sie jedoch kaum jemand. Um zumindest Klarheit in der Bildungsfrage zu schaffen, haben wir dir den vollständigen Text des betreffenden Artikels 13 des Sozialpakts im Folgenden abgedruckt. Er spricht für sich.

Bildung IST ein Menschenrecht!

Völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen:

Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte

Artikel 13

  1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschen­rechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Ver­ständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
  2. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
    1. der Grundschulunterricht für jeder­mann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
    2. die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unent­gelt­lichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
    3. der Hochschulunterricht auf jede ge­eig­nete Weise, insbesondere durch allmäh­liche Einführung der Unent­geltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
    4. eine grundlegende Bildung für Per­sonen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
    5. die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzu­richten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
  3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungs­politischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
  4. Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungs­ein­rich­tungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Ein­richtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindest­normen entspricht.

Quelle: Auswärtiges Amt (.pdf)


* aus dem Eröffnungsvortrag von Bundesjustizministerin Zypries zur Fachtagung, Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen, Berlin 27.06.2003


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